News über die Rechtsgültigkeit des BKA-Feststellungsbescheides
Artikel aus der aktuellen Ausgabe der DWJ 06/07
In der aktuellen Ausgabe des „Deutschen Waffen-Journals“ (DWJ) schreiben die Juristen Dr. jur. Hans Schollen und Prof. Dr. Frank Thielemann eine Abhandlung in Bezug auf die derzeitige Rechtsunsicherheit des Feststellungsbescheides des BKAs hinsichtlich der Energiegrenze. Dabei erläutern die beiden Juristen eingehend die rechtliche Lage, die sich mit unserer Auffassung der Rechtslage deckt.
Aktueller Anlass hierzu ist die Auffassung einiger Bundesländer, dass Spielzeug-Waffen mit einer Geschossenergie von über 0,08 Joule den strengen Regelungen des Waffengesetzes unterlägen und dies, obwohl das Bundeskriminalamt durch Allgemeinverfügung die Energiegrenze von 0,08 Joule auf 0,5 Joule angehoben hat.
Angesichts der komplexen Situation mit BKA-Entscheid, EU-Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG, Spielzeugverordnung, Spielzeugnorm DIN EN 71-7 besteht für Spielzeugwaffenbesitzer eine erhebliche rechtliche Unsicherheit. Oft wissen die Betroffenen dies selbst gar nicht. Auch für Hersteller und Handel ist die derzeitige Situation unhaltbar.
Wann liegt eine Spielzeugwaffe vor?
Die EU-Richtlinie 88/378/EWG von Mai 1988 enthält die grundlegenden Anforderungen an die Beschaffenheit von Spielzeug sowie dessen technische Sicherheit. In Deutschland wurde die Richtlinie in der Spielzeugverordnung, einer Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) umgesetzt. Ergänzend finden die harmonisierten europäischen Normen der DIN EN 71-1 über die Sicherheit von Spielzeug Anwendung. Ferner sind gegebenenfalls weitere einschlägige Vorschriften hinzuzuziehen, die hier nicht weiter verwirren sollen. Regelungen des Waffengesetzes. Das Waffengesetz nimmt Spielzeugwaffen von den Bestimmungen des Waffengesetzes gänzlich aus (Anl. 2 Absch. 3 Unterabsch. 2 Nr. 1 WaffG), sofern aus diesen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird, es sei denn,
- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt
- oder sie sind so getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 WaffG, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
Insgesamt also eine ohne die späteren Ausführungen schon komplexe Materie. Unter Beachtung dieser Regelungen sind typische Spielzeugwaffen:
- "Erbsenpistolen" und ähnliches Geschossspielzeug, das Projektile verschießt, ebenso wie Wasserspritzpistolen,
- Gummimesser, Plastiksäbel etc. als Nachbildungen von Hieb-/Stichwaffen, sowie
- Knallpistolen als Waffen, welche das Geräusch von Schüssen kopieren, bei denen also Knallmunition (Amorces") verwendet werden.
In Deutschland ist eine Spielzeugwaffe an den nach der Spielzeugverordnung in deutscher Sprache zu verfassenden Angaben (auf dem Spielzeug oder auf der Verpackung) als solche feststellbar. Es müssen gem. § 4 Abs. 1 der SpielzeugVO Name und Anschrift des Herstellers, eines Bevollmächtigten oder des Einführers in die Europäische Gemeinschaft und das CE-Zeichen erkennbar sein. Zusätzlich sind weitere Hinweise vorgesehen, so etwa bei Geschossspielzeug der ergänzende Warnhinweis: Warnung! Nicht auf Augen oder Gesicht zielen! Erforderlich ist dies insbesondere bei Geschossenergien von mehr als 0,08 Joule oder falls sich Fremdgeschosse (z. B. Steinchen) tatsächlich verschießen lassen.
Was ist eindeutig keine Spielzeugwaffe?
Nachfolgend genannte spielzeugähnliche Gegenständen gelten nach den Anforderungen von EU-Spielzugrichtlinien und den zugehörigen deutschen Rechtsnormen nicht als Spielzeug:
- Hieb- und Stichwaffen mit scharfen Kanten oder Spitzen oder mit Klingen aus Metall
- Getreue Nachbildungen echter Schusswaffen
- Schreckschuss-, Reizstoff- sowie Signalwaffen
- Druckluftwaffen
- Sämtliche Waffen mit einer Geschossenergie über 0,5 Joule
Problemfall Energiegrenzen
Betroffen sind hiervon insbesondere Käufer von Airsoftwaffen. Sie verschießen Plastikkugeln, meist mit einem Durchmesser von 6 mm. Hintergrund ist, dass man in einigen Bundesländern die Ansicht vertritt, dass die gültige Energiegrenze bei 0,08 Joule liege und Spielzeug mit höheren Werten vom Waffengesetz nicht ausgenommen sind. Die betroffenen Airsoftwaffen sind mitunter nicht CE-gekennzeichnet, so dass der Besitzer nicht ohne Weiteres von Spielzeug ausgehen kann. Noch schlimmer: Da solche Waffen oftmals kein F-Kennzeichen tragen (Kennzeichen nach Anl. 1, Abb. 1 zur 1. VO zum WaffG) unterliegen sie der Erlaubnispflicht. Die Konsequenzen verbinden sich möglicherweise mit den bekannten Stichworten wie Erwerbsberechtigung, fristgerechter Waffenbesitzkarteneintrag bis zum unerlaubten Waffenbesitz beim Durchschnittsbürger. Damit stellt sich die Frage oberhalb welcher Geschossenergie aus einem Spielzeug eine Waffe wird. Dies ist aber nur eine Seite der Medaille. Es tritt hinzu die vom Waffengesetz her nicht zu beantwortende Einstiegsfrage, ob es sich überhaupt um Spielzeug handelt.
Wie oben erwähnt, handelt es sich bei Druckluftwaffen eindeutig nicht um Spielzeug. Sie sind explizit vom Anwendungsbereich der Spielzeugnorm (DIN EN 71-1) ausgenommen. Maßgeblich ist hier jedoch die Definition von Druckluftwaffen in C.1 des Anhangs C der Norm. Gemeint sind damit nämlich Waffen, die stark komprimierte Gase verwenden, um Geschosse zu verschießen. Im Regelfall sind dies gerade nicht die angesprochenen Airsoftwaffen. Bei Airsoftwaffen handelt es sich - ähnlich wie bei Erbsenpistolen - normalerweise also nicht um Druckluftwaffen im engeren Sinne, sondern sie sind in die Spielzeugkategorie der Federdruck- und Federkraftwaffen einzuordnen. Am einfachsten lässt sich diese Spielzeuggattung anhand der Abschussmechanismen auf der Basis von Federkraft erklären: Durch automatisches oder manuelles Spannen einer Feder und dem Auslösen des Abzugs stößt ein Bolzen die Erbse oder Kugel aus dem Lauf. Bei Federdruckwaffen ist zudem eine Kolbenfeder typisch. Es wird ein Luftpolster durch das Vorschnellen einer Feder im Kolben erzeugt. Aus der Perspektive des deutschen Waffengesetz gilt für diese Airsoftwaffen, dass sie nur dann als Spielzeug anzusehen sind, wenn ihre Geschossenergie nicht mehr als 0,08 Joule beträgt und sie außerdem keine getreuen Nachahmungen echter Schusswaffen sind. Außerdem darf die Energiegrenze mit gebräuchlichen Werkzeugen nicht aufgehoben werden können.
Dabei gelten als getreue Nachahmungen einer „echten“ Schusswaffe im Sinne des Waffenrechts Imitationen, wenn sie ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild (Existenz baulicher Komponenten einer solchen Schusswaffe bis in ihren inneren Mechanismus hinein, z.B. durch einen Lademechanismus für patronenähnliche Gegenstände) sowie ihren Maßen nach einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen. Das Anbringen von Originalkennzeichnungen (Beschusszeichen, Firmenbezeichnung, Herstellungsnummern) verstärkt das äußere Erscheinungsbild einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe und ist daher als entsprechendes Indiz zu würdigen (vgl. Feststellungsbescheid BKA, Az. KT 21/ZV25-S164.01-Z-3 vom 03.05.2004).
Diese Meinung ist nicht ganz unumstritten, zumal es nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Spielzeugwaffen auf das Drohpotenzial ankommt, das von derartigen Nachahmungen ausgeht. Dieses kann sich immer nur am äußeren Erscheinungsbild eines Gegenstandes orientieren, sodass richtigerweise nach wie vor der Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters maßgebend ist. Die innere Beschaffenheit eines solchen Gegenstandes bleibt letztlich demjenigen, der mit einem solchen Gegenstand konfrontiert wird, verborgen und kann keinen Maßstab bilden.
Weitergehend wird sogar die Meinung vertreten, dass der Feststellungsbescheid des BKAs vom 18.06.04, mit dem kurzerhand aus europäischen Gesichtspunkten der frühere Wert von 0,5 Joule erneut für maßgebend erklärt wurde, unbeachtlich sei, da er der Entscheidung des Gesetzgebers entgegen steht. Es bedürfe zwingend eine Änderung durch den Gesetzgeber (Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. § 2 Anm. 70 c).
Undurchschaubarkeit der Regelungen
Nun ist aber die maximale Bewegungsenergie für Geschossspielzeug nach EU-Regelungen differenzierter. Für Geschosse, die von Spielzeugwaffen „abgefeuert“ werden, beträgt die Energiegrenze 0,5 Joule für elastische Geschosse oder Geschosse mit einem elastischen Schutz (Saugnapfgeschosse oder elastische Plastikkügelchen). Die 0,08 Joule Grenze gilt für starre Geschosse ohne elastische Aufprallspitze. Sinngemäß treffen diese Regelungen auch für Pfeil und Bogen zu. Für die Spielzeugpfeile sind daher keine metallischen Spitzen zulässig (Ausnahme Magnetscheiben). Saugnapfgeschosse müssen zudem wegen der Gefahr des Verschluckens wenigstens 57 mm lang sein und der Saugnapf darf nicht ohne Weiteres abzuziehen sein.
In diesem Kontext muss nun die Einstufung von Spielzeugwaffen des BKAs aus dem Jahr 2004 hinzugezogen werden (Feststellungsbescheid BKA, Az. KT 21/ZV25-S164.01-Z-33 vom 18.06.2004). Es heißt dort, dass als Spielzeug alle Erzeugnisse gelten, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Der CE-Kennzeichnung kommt eine Indizwirkung zu. Die Senkung der Geschossenergie auf 0,08 Joule im Waffenrecht ergibt auf europäischer Ebene Probleme dahingehend, dass Geschossspielzeug, welches gem. den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie in Verbindung mit der DIN-Norm 71-1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wird, unter das Waffengesetz fällt und damit von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden darf. Dies hat die Auswirkung, dass für das Inverkehrbringen dieser Produkte ein Handelhemmnis im Sinne des Artikels 4 der Spielzeugrichtlinie aufgebaut wird. Im seinem Feststellungsbescheid hat das BKA konsequenterweise bis zu einer Angleichung des Waffenrechts die Energiegrenze für Spielzeugwaffen auf 0,5 Joule festgelegt.
Hier kann der Durchschnittsbürger spätestens jetzt nicht mehr folgen! In Deutschland sind momentan auch Federdruckwaffen erhältlich, deren tatsächliche Anfangsenergie meist 0,4 Joule oder weniger aufweist. Im Zweifel wurden wohl Strafverfahren bereits gegen Besitzer solcher Waffen eingeleitet und zwar in den Bundesländern, die den Bescheid des BKAs nicht anerkennen. Angriffspunkt ist hier die Tatsache, dass das BKA gar nicht nach § 2 Abs. 5 WaffG berechtigt war, die EU-Richtlinie umzusetzen oder anders zu interpretieren. Der Gesetzgeber hatte mit der im Gesetz aufgenommenen Energiegrenze von 0,08 Joule seinen Willen klar geäußert, worauf bereits oben hingewiesen wurde. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 WaffG gilt also nur für Zweifelsfälle. Nur dann darf das BKA entscheiden, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anl. 1 Absch. 1 und 3 und Anl. 2 WaffG einzustufen ist. Nach diesseitiger Auffassung ist der BKA-Entscheid zwar sinnvoll, aber rechtswidrig.
Es wird jedoch noch komplizierter: In diesem Bescheid befand sich keine Rechtsbehelfsbelehrung Um die Widerspruchsfrist zu wahren, hätte man somit ein Jahr Zeit gehabt. Nach diesseitiger Kenntnis hat niemand innerhalb dieser erweiterten Frist dem BKA rechtskräftig widersprochen. Daher ist der rechtswidrige Feststellungsbescheid nicht nichtig, sondern derzeit gültig. Hersteller, Händler und erst recht der normale Bürger müssen darauf vertrauen können, denn nur ein besonders gravierender Fehler, der mit unserem Recht absolut unvereinbar ist, führt in derartigen Fällen zur Nichtigkeit des Bescheides.
Damit folgt aus der nach diesseitiger Ansicht festzustellenden Rechtsverletzung des BKA zwar ein rechtswidriger, aber dennoch wirksamer Akt, womit die O,5 Joule Grenze bis auf Weiteres rechtskräftig bleibt. Bis 2003 galt im Großen und Ganzen die 0,5 Joule Grenze für alle Spielzeugwaffen und der Gesetzgeber sollte sehr schnell dort wieder hinkommen, wie es auch die Entwürfe zum allerneuesten Waffengesetz vorsehen. Vor diesem Hintergrund bleibt nur der dringende Appell an die Behörden, keine Strafverfahren einzuleiten oder diese sofort einzustellen, sofern sich der Rechtsstaat nicht lächerlich machen möchte.
Das Redaktions-Fazit
Eines ist klar: Von Spielzeugwaffen darf niemals eine Gefahr für Menschen ausgehen. Die jetzige Situation grenzt aber eher an „Erbsenzählerei", da sie verkennt, dass der illegale Schusswaffenbesitz in keiner Weise mit dem Besitz von Spielzeugwaffen gleichzusetzen ist. Angesichts der kaum durchschaubaren Gesetzeslage muss der Spielzeugwaffenbesitzer einer 0,5 Joule Waffe auf den rechtswidrigen und dennoch gültigen BKA-Feststellungsbescheid, das Spielzeugwaffen bis zu einer Bewegungsenergie von 0,5 Joule zulässig sind, vertrauen können. Der Gesetzgeber wird nachträglich aufgefordert, eine generelle 0,5 Joule Regelung einzuführen, notfalls auch vor Verabschiedung einer umfangreichen Neuregelung des aktuellen Waffengesetzes.
Hier kann man den Bericht der DWJ aus der Ausgabe Juni '07 auch noch mal als PDF-Datei herunterladen.Dieser wurde durch die Redaktion den AID-Mitgliedern bereitwillig zu Verfügung gestellt. An dieser Stelle auch nochmals einen herzlichen Dank an die DWJ-Redaktion.
